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Bundespatentgericht bestätigt Löschung der Marke „Black Friday“ für Werbedienstleistungen
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die umstrittene Wortmarke „Black Friday“ für einige wesentliche Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ gelöscht werden muss.


Damit bestätigt das Gericht seine erste Einschätzung aus der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2019, wonach die umfassende Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar aufgehoben, jedoch für einige entscheidende Werbedienstleistungen bestätigt werden solle.
So hält das Bundespatengericht die Marke „Black Friday“ für die Dienstleistung „Werbung“ für nicht schutzfähig. Unter anderem müsse die Marke für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen gelöscht werden.
Für die Entscheidung des Bundespatentgerichts war unter anderem maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“ für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Demnach können die beteiligten Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Da die Marke „Black Friday“ aber auch nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts für viele Waren und Dienstleistungen erhalten bleiben wird und so weiterhin für Verwirrung bei bestehenden und potenziellen Partnern sorgen könnte, hat BlackFriday.de bereits im November 2019 einen weiteren Schritt eingeleitet und eine Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden.
Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu bewerten ist. Bei der Marke „Black Friday“ ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar. Beispielsweise gibt es keine „Black Friday Anrufbeantworter“, keine „Black Friday Computerbildschirme“, keine „Black Friday Geschäfte“ und auch keinen „Black Friday Online Shop“.


Chefredakteur des GEWINNERmagazins, PR-Experte und Gesicht hinter den Content und Blog-Strategien von internationalen Konzernen und erfolgreichen Unternehmern aus ganz Deutschland. Mehr unter rubenschaefer.de

