Ratgeber
Corona: Was Freiberufler und Unternehmer wissen müssen
Insbesondere Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer haben eine Vielzahl von Fragen, die Rechtsanwalt Sven Rathjens in diesem Beitrag für euch beantwortet.
Am Freitag den 13. März 2020, hat das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministeri
1. Erleichterung bei der Kurzarbeit
Sollten eure Angestellten wegen Corona nicht mehr genug Arbeit haben, könnt ihr nun eher Kurzarbeitergeld beantragen. Dieses ist jetzt bereits möglich, wenn lediglich 10 % eurer Mitarbeiter wegen Corona nichts mehr zu tun hat. (Mehr dazu mit Onlineantrag im Link www.arbeitsagentur.de/
2. Flexibilität bei Steuern
Es soll ermöglicht werden, dass Steuerzahlungen aufgeschoben, also gestundet, und Vorauszahlungen reduziert werden. Zudem soll bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzämter verzichtet werden.
3. Finanzielles Hilfspaket in Milliardenhöhe
Im Rahmen dieses Pakets sollen die KfW-Bank und die Landesförderinstitute finanziell gestärkt werden, damit diese Unternehmen in allen Größenordnungen mit Fördermitteln, also günstigen Darlehen, sowie eventuell notwendigen Bürgschaften, aushelfen können. In diesem Paket sind Kleinstunternehmer und auch Freiberufler ausdrücklich eingeschlossen.
4. Europäische Hilfe
Es sollen zudem auch noch europäische Hilfs-Maßnahmen in Höhe von 25 Milliarden € zeitnah folgen.
In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Corona-Krise, die ihr als Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler für euch und euer Unternehmen am besten selbst beurteilen könnt, ist es gegebenenfalls angebracht, umgehend Kurzarbeitergeld oder auch eine Steuerstundung beim für euch zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Wenn eure Rücklagen zudem nicht ausreichen, solltet ihr schnell über eure Bank ein Darlehen der KfW-Bank, unter Umständen mit Hilfe des Landesförderinstituts, beantragen.
Zudem ist es sicherlich sinnvoll mit eurer Bank zu sprechen, um gegebenenfalls eine Stundung für einen gewissen Zeitraum hinsichtlich Zins oder Tilgung möglicher Darlehen zu vereinbaren.
Rechtliche Fragen
Auch Selbstständige Unternehmer und Freiberufler werden im Falle einer eigenen Quarantäne gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finanziell entschädigt. Hierzu verweisen wir auf den nachfolgenden Link des Gesetzestextes http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html.
Dabei seid ihr natürlich verpflichtet, den möglichen finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten und zum Beispiel, wenn die Chance besteht, vom Homeoffice aus zuarbeiten. Zudem muss es sich um eine offizielle angeordnete Quarantäne handeln.
„Die monatliche Entschädigungszahlung richtet sich dabei nach eurem letzten Jahresnettoeinkommen.“
Seid ihr selbst an Corona erkrankt und könnt deswegen nicht arbeiten, so habt ihr ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. ABER NUR DANN wenn ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung seid und dort euer Krankengeld extra abgesichert habt. Dafür müsst ihr eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben und neben dem regulären Beitragssatz einen Zusatzbeitrag dann gezahlt haben.
Regulär dauert eine Erkrankung am Corona Virus jedoch keine 43 Tage. Habt ihr keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann ich für euch nur hoffen, dass ihr eine private Zusatzversicherung abgeschlossen habt. Diese privaten Zusatzversicherungen oder auch Ausfallsversicherungen greifen teilweise schon wesentlich früher. Unsere Kanzleiausfallsversicherun
Sollte einer eurer Angestellten am Corona Virus erkrankt sein, bekommt er ganz normal die Lohnfortzahlung von 6 Wochen, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, bis das gesetzliche Krankengeld greift. Hier gibt es jedoch ggfls. eine Erstattungsfähigkeit entsprechend des Aufwendungsausgleichsgeset
Wenn einer eurer Mitarbeiter zwar nicht am Corona Virus erkrankt ist, aber in Quarantäne gesetzt wurde, greift auch hier das Infektionsschutzgesetz. Ist es dem Betroffenen Angestellten nicht möglich normal weiterzuarbeiten, oder seine Arbeit von zu Hause aus dem Homeoffice aus zu erledigen, so übernimmt der Staat in diesem Fall die entsprechende Entschädigung gem. § 56 IfSG (Link siehe oben).
Was passiert mit Mitarbeitern?
Nun aber zu der wohl entscheidendsten Frage, die viele Betroffene gerade beschäftigt: Was passiert, wenn ihr euren Betrieb/ euer Unternehmen, zum Beispiel in der Gastronomie, aufgrund von behördlichen Entscheidungen schließen müsst oder die Auftragslage zusammenbricht?
Hier habe ich keine guten Nachrichten für euch, denn das ist nunmal leider euer, wie auch unser, unternehmerisches Risiko. Auch in diesem Falle seid ihr zur Lohnzahlung verpflichtet. Ihr solltet insoweit versuchen die oben ausgeführten staatlichen Hilfen zu nutzen, um euer Unternehmen am Leben zu erhalten.
Wenn diese Hilfen nicht greifen, werdet ihr in vorletzter Konsequenz gezwungen sein, Arbeitsverträge mit Angestellten aufzukündigen und in allerletzter Konsequenz, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher ist hier insbesondere nunmehr geschicktes unternehmerisches Handeln gefordert, dieses unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer.
Auch hier gilt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenhalten müssen, um gemeinsam diese schwere Zeit zu überstehen. Wir können alle nur hoffen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise nicht zu lange anhalten und dass die versprochenen staatlichen Hilfen unbürokratisch schnell greifen.
Zudem sehe ich die Bundesregierung hier auch weiterhin in der Pflicht, weitere Entlastungen und Hilfen für uns Selbstständige/
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Chefredakteur des GEWINNERmagazins, PR-Experte und Gesicht hinter den Content und Blog-Strategien von internationalen Konzernen und erfolgreichen Unternehmern aus ganz Deutschland. Mehr unter rubenschaefer.de