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Ratgeber

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz: Lästige Pflicht oder Werbevehikel?

Manchmal fragen Mandanten mich, ob es Möglichkeiten gäbe, das Widerrufsrecht auszuschließen oder abzubedingen. Aber warum eigentlich?

Wer über Telefon, E-Mail oder Video-Chat Verträge mit seinen Kunden abschließt, ist gegenüber Verbrauchern grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher über das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht zu informieren. Und zwar bereits vor Vertragsschluss. Kann man das Widerrufsrecht also irgendwie loswerden?

Hohe Stornoquote wegen schlechter Vorqualifizierung

Wenn das von Dir am Markt angebotene Produkt beziehungsweise Deine Dienstleistung eine hohe Stornoquote hat, Kunden also widerrufen, die Kündigung aussprechen oder zurücktreten wollen, dann liegt das entweder an der Qualität Deiner Leistungen oder an der Qualität Deiner Kunden. Wer seine Leads schlecht vorqualifiziert, der schließt Verträge mit Kunden ab, die womöglich gar kein Interesse an Deiner Leistung haben und damit prädestiniert sind, den Vertrag zu widerrufen. Entsprechend hoch fällt die Stornoquote dann aus. Das ist dann weniger ein juristisches Problem als ein betriebliches. Irgendetwas scheint in diesem Fall nämlich mit Deinem Angebot nicht zu stimmen. Es könnte sich lohnen, hier professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Umkehrschluss gilt natürlich auch: Meine erfolgreichsten Mandanten haben ein starkes Produkt und einen präzisen Prozess der Vorqualifizierung ihrer Kunden. Entsprechend gering sind im Nachgang dann die Stornoquoten.

Das Vertrauen des Kunden

Wenn Du Deinem Kunden ein höherpreisiges Produkt verkaufst ohne dem Kunden dabei physisch zu begegnen, dann ist Vertrauen zwischen den Vertragspartnern erst einmal die härteste Währung und ein starkes Sales-Argument. Ein Vertragspartner, der seine Kunden vor Vertragsschluss über die Rechtslage informiert, stellt Transparenz und das angesprochene Vertrauen her. Das erzeugt in der Verkaufssituation eine direkte Wechselwirkung. Wenn Dir ein Verbraucherkunde ein paar tausend Euro anvertrauen möchte, dann erwartet der Kunde, dass Du seriös bist und ihn vollständig aufklärst. Was hätte der Kunde hingegen für ein Gefühl, wenn er irgendwann selbst merkt, dass sein Vertragspartner nicht transparent gewesen und eine Aufklärung unterblieben ist. Ein Up-Sell ist damit faktisch wohl ausgeschlossen, der Customer-Lifetime-Value dahin.

Offensiver Umgang mit Widerrufsbelehrung empfehlenswert

Das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung im b2c-Verkehr ist kein juristischer Fallstrick. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation. Niemand sollte mit der Intention ein Produkt verkaufen wollen, den Verbraucher zu überrumpeln. Wer das nötig hat, offenbart erhebliche Schwächen seines Produktes und seiner Vorqualifizierung. Wer hingegen seine Kunden gut vorqualifiziert und insgesamt gegenüber dem Kunden transparent ist, dem wird die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sogar als Werbevehikel dienen. Denn dann hast Du es nicht nötig, Schwächen Deines Produktes oder Deines Vertriebsprozesses hinter juristischen Ausschlusskonstruktionen zu verstecken. Der Kunde nimmt diese Signale bewusst und unbewusst zur Kenntnis. Die Widerrufsbelehrung ist damit in Wirklichkeit kein Showstopper, sondern ein zusätzliches Verkaufsargument.

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Tobias Kläner ist Rechtsanwalt und u.a. spezialisiert auf die rechtliche Gestaltung von Vertriebsprozessen. Er unterhält Büros in Koblenz, Bonn und Frankfurt am Main. Er ist Betreiber des Blogs www.abgemahnt.net und hat eigene Kanäle auf Youtube und auf Instagram. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im gesamten Online-Wirtschaftsrecht.

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