Setze dich mit uns in Verbindung

GEWINNERmagazin.de

Dein Anwalt für Abmahnung
© Tobias Kläner

Ratgeber

Die (Passiv-) Abmahnung – und wie man darauf nicht reagieren sollte

Tobias Kläner ist Rechtsanwalt und besonders vertraut mit Internetrecht. Für uns analysiert er in seiner Kolumne regelmäßig, wie sich Unternehmer in Rechtsfragen richtig verhalten. Heute geht es um einen Dauerschreck – die Abmahnung.

Wenn Du mit Deinem Business so richtig Erfolg hast, gibt es immer auch jemanden, der Dir kräftig am Zeug flicken“ will. Hat Dirk Kreuter mal gesagt. Dein Mitbewerber mag zum Beispiel plötzlich Dein Direktmarketing nicht. Oder ein Verbraucherverband wirft Dir Wettbewerbsverstöße vor. Oder Deine Hater und Stalker fühlen sich von irgendetwas belästigt. Plötzlich liegt also eine Abmahnung im E-Mail-Fach oder kommt physisch mit der Post. Dir werden ein oder mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen. Es wird binnen knapper Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von Dir gefordert und die Zahlung einer hohen Abmahngebühr in der Abmahnung. Wie reagierst Du jetzt richtig?

Niemals blind und ungeprüft eine Unterlassungserklärung in der Abmahnung unterschreiben!

Wer die oft bei einer Abmahnung beiliegende und vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unterschrieben hat, um seine Ruhe zu haben, hat bereits einen unverzeihlichen Fehler begangen. Durch die Unterschrift wurde gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis abgegeben – ohne dass Du es gemerkt hast. Nun sitzt man plötzlich auf einem Baum, von dem man nicht mehr runterkommt. Der Abmahner wird Dich wahrscheinlich jetzt auch mit einer Schadensersatzforderung konfrontieren und sich dabei auf das Schuldanerkenntnis berufen.

Was ist eigentlich eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist ein Versprechen an den Abmahner, dass sich das abgemahnte Verhalten nicht mehr wiederholt. Und falls doch, dass Du dem Abmahner dann eine hohe Vertragsstrafe bezahlst. Wir unterhalten uns über Beträge von 3.000,00 Euro aufwärts – pro Einzelverstoß. „Wird schon nicht wieder passieren, wir haben das jetzt unter Kontrolle“ – diese Redewendung habe ich so oder ähnlich schon häufig gehört. Und nach kurzer Zeit meldeten diese Personen wieder, weil sie eben doch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatten und der Abmahner nun die Hand aufhielt und hohe Vertragsstrafen einforderte.

Abmahnung Vorsicht: Haftung auch für Altinhalte

Das geht nämlich viel schneller als man denkt. Wenn Dich beispielsweise jemand für eine irreführende Werbung auf Deiner Webseite oder Deinem Webshop abgemahnt hat und Du daraufhin die beiliegende Unterlassungserklärung unterschrieben hast, bist Du verpflichtet, den Rechtsverstoß nicht nur von Deiner Webseite zu entfernen. Mehrere Gerichte haben zwischenzeitlich bestätigt, dass Deine Haftung viel weiter geht. Im Prinzip musst sämtliche Altinhalte, die noch irgendwo im Netz rumschwirren, gecached oder irgendwie archiviert sind, auch löschen lassen. Sonst ist das jeweils ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und es wird, Du ahnst es, gleich wieder verdammt teuer. 3.000,00 Euro aufwärts – pro Verstoß. Das kann durchaus perfide werden. Ich hatte vor vielen Jahren mal Mandanten, die in Bezug auf ihren eBay-Shop eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Sie haben dabei vergessen, dass es bei eBay die Funktion „beendete Angebote“ gibt, also eine Art frei zugängliches Angebotsarchiv. Und sahen sich daraufhin einer Vertragsstrafenforderung von 30 x 5.000,00 Euro ausgesetzt (für 30 noch aufrufbare „beendete Angebote).

Gerichtliche Auseinandersetzung meist vorzugswürdig

Natürlich kann man Unterlassungserklärungen auch modifizieren, also selbst formulieren und die Haftung damit abschwächen. Allerdings unterwirft man sich durch so eine Erklärung gegenüber einem direkten Mitbewerber. Order Deinem Hater. Oder irgendwem, der einem Schlechtes möchte. Du gehst einen privatwirtschaftlichen Vertrag ein mit einer Person oder einem Unternehmen, die Du nicht magst und die Dich nicht mögen. Und das Ganze für 30 Jahre. Du stehst dann unter Dauerbeobachtung, jeder Verstoß von Dir lohnt sich für den Abmahner. Würdest Du ja sonst auch nicht machen.

Wichtig: Fehler dürfen sich nicht lohnen

Von daher empfehle ich meinen Mandanten häufig, keine Unterlassungserklärung abzugeben, selbst wenn eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Es kann dann natürlich vor Gericht gehen. Auch nicht angenehm und vordergründig etwas teurer, wenn Du dort nicht gewinnen solltest. Rettet Dir aber „on the long track“ den Allerwertesten. Weil Du im Fall, dass Du gegen ein gerichtliches Verbot verstößt, maximal einen Betrag X in die Staatskasse zahlen musst. Und eben nicht direkt an Deinen unmittelbaren Konkurrenten, Hater oder Stalker. Wir schaffen so eine völlig andere Interessenslage beziehungsweise vermeiden ein Anreizsystem, in welchem sich Deine Fehler unmittelbar für Deine Konkurrenten auszahlen.

Du brauchst den Rat eines Anwalts?
Jeder Unternehmer braucht einen guten Steuerberater – und einen richtig guten Anwalt. Wenn du letzteren noch suchst, melde dich bei Tobias Kläners Kanzlei!

Klicke hier: https://www.it-anwalt-kanzlei.de/ 

Weiterlesen

Tobias Kläner ist Rechtsanwalt und u.a. spezialisiert auf die rechtliche Gestaltung von Vertriebsprozessen. Er unterhält Büros in Koblenz, Bonn und Frankfurt am Main. Er ist Betreiber des Blogs www.abgemahnt.net und hat eigene Kanäle auf Youtube und auf Instagram. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im gesamten Online-Wirtschaftsrecht.

Klicke, um zu kommentieren

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mehr in Ratgeber

Nach oben