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Ratgeber

Welche Risiken bestehen eigentlich bei der Kaltakquise?

Tobias Kläner ist Rechtsanwalt aus Koblenz und unter anderem auf die rechtliche Gestaltung von Vertriebsprozessen spezialisiert. Heute zeigt er uns, warum die Kaltakquise ein Risikofaktor sein kann – und wie sie sich oft trotzdem lohnt.

Unter Kaltakquise versteht man die Kontaktaufnahme zu einer Person oder einem Unternehmen zu werblichen Zwecken, ohne dass es vorherigen Kontakt oder gar eine Einwilligung durch den Kontaktierten gegeben hätte. Für die einen verpönt, ist es für die anderen die absolute und schwer zu erlernende Königsdisziplin des Verkaufens. Aber wie gefährlich ist die Kaltakquise tatsächlich und welche Strafen drohen im schlimmsten Fall? Ein Kurzüberblick.

Kaltakquise: Einer von vielen Vertriebswegen

Ich kenne höchst erfolgreiche Unternehmer, die seit vielen Jahren ihren Vertrieb ausschließlich auf Kaltakquise stützen. Die werden dafür gelegentlich und auch zu Recht abgemahnt oder vor Gericht auf Unterlassung verklagt. Manchmal können wir das drehen, zum Beispiel wenn Formfehler gemacht werden. Manchmal aber auch nicht – dann verliert der Mandant. Aber das ist dann bereits vom Unternehmer eingepreist und Teil seiner Kalkulation. Wenn mein Mandant ein hervorragendes Produkt oder eine Dienstleistung mit erheblichem Mehrwert anzubieten hat, dann profitieren bei der Kaltakquise alle Seiten.

Bis zu 250.000,00 Euro Ordnungsmittel möglich

Wer vor Gericht wegen unzulässiger Kaltakquise auf Unterlassung verklagt wird und verliert, dem wird für den Fall des Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot ein Ordnungsmittel angedroht. Es handelt sich dabei zunächst um eine Strafzahlung an die Staatskasse. In der gerichtlichen Verurteilung ist dabei die Formel „bis zu 250.000,00 Euro“ zu lesen. Das kann auf den ersten Blick erschrecken. Bei Licht betrachtet ist diese Androhung aber weit weniger bedrohlich. Erstverstöße gegen ein gerichtliches Verbot werden erfahrungsgemäß immer mit kleineren Beträgen sanktioniert, Beträge zwischen 500,00 Euro und 2.000,00 Euro sind die Regel.

Gerichtliche Verbote wirken bilateral, nicht universal

Verklagt Unternehmen A also Unternehmen B wegen unzulässiger Kaltakquise und wird Unternehmen B vom Gericht zur Unterlassung verurteilt, muss Unternehmen B sodann Geld in die Staatskasse zahlen, wenn es Unternehmen A nochmal ohne Einwilligung kontaktiert. Wenn Unternehmen B aber nun die Unternehmen C und D kontaktiert, dann fallen diese Kontaktaufnahmen nicht unter das gerichtliche Verbot, das von Unternehmen A erwirkt wurde. Nur das, was zwischen Unternehmen A und B passiert, ist Gegenstand des Verbotes und seiner Folgen.

Entscheidende Frage: Lohnt es sich?

Die Entscheidung für die Vertriebsmöglichkeit der Kaltakquise sollte immer auf betriebswirtschaftlicher Grundlage getroffen werden. Richtig angewendet in den Händen von Vertriebsprofis kann sie ein echter Gamechanger und Wettbewerbsvorteil sein. Man muss sich aber das Risiko einer verlorenen Klage leisten können. Wir unterhalten uns über Gerichts-, Anwalts- und Abmahnkosten von etwa 3.000,00 Euro pro Fall und Instanz. Ich werbe keinesfalls dafür, werbliche Kontaktaufnahmen ohne vorherige Einwilligung zu veranlassen. Aber ich verurteile es auch nicht. Ich zeige meinen Mandanten ihr Risiko und rechne mit Ihnen. Manchmal wird Mut dann eben auch belohnt.

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Tobias Kläner ist Rechtsanwalt und u.a. spezialisiert auf die rechtliche Gestaltung von Vertriebsprozessen. Er unterhält Büros in Koblenz, Bonn und Frankfurt am Main. Er ist Betreiber des Blogs www.abgemahnt.net und hat eigene Kanäle auf Youtube und auf Instagram. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im gesamten Online-Wirtschaftsrecht.

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