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BGH erklärt Negativzinsen auf Sparguthaben für unwirksam – Banken drohen Rückzahlungsforderungen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Erhebung von Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten für unzulässig erklärt. Banken und Sparkassen, die sogenannte Verwahrentgelte berechnet haben, könnten nun mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert werden.
Hintergrund des Urteils sind Klagen mehrerer Verbraucherzentralen, die gegen vier Finanzinstitute vorgegangen waren. Diese hatten in der Niedrigzinsphase Negativzinsen auf Einlagen erhoben, um eigene Kosten weiterzugeben. Der BGH entschied nun, dass eine solche Praxis dem Vertragszweck widerspreche. „Sparguthaben sollen nicht schrumpfen, sondern erhalten bleiben“, begründete der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in Karlsruhe.
Die Banken hatten sich darauf berufen, dass sie selbst von der Europäischen Zentralbank (EZB) Negativzinsen zahlen mussten. Seit 2014 verlangte die EZB Strafzinsen von bis zu 0,5 Prozent auf Einlagen der Geschäftsbanken. In der Spitze, im Mai 2022, berechneten mindestens 455 Banken in Deutschland Verwahrentgelte – teils schon ab Guthaben von 5.000 Euro. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, woraufhin auch die Banken ihre Gebühren zurücknahmen.
Ob betroffene Bankkunden ihre gezahlten Negativzinsen nun zurückfordern können, ließ der BGH offen. Die Verbraucherzentralen können dies im Rahmen von Verbandsklagen nicht einklagen – Betroffene müssen selbst aktiv werden. Dabei könnte die Verjährungsfrist eine entscheidende Rolle spielen.
Eine Umfrage des Vergleichsportals Verivox ergab, dass 13 Prozent der Befragten Negativzinsen gezahlt haben. 88 Prozent von ihnen äußerten die Absicht, das Geld von ihrer Bank zurückzufordern.
Für die Bankenbranche ist das Urteil ein Rückschlag, da es künftige Versuche, Negativzinsen einzuführen, erheblich erschwert. Verbraucherschützer sehen darin einen wichtigen Schritt für mehr Transparenz und Kundenschutz in Niedrigzinsphasen.

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